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Kosten und Gebühren

Die Höhe der Gebühren für die anwaltliche Tätigkeit ist gesetzlich festgelegt und ergibt sich aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).

Das RVG hat seit dem 01.07.2004 die bisherige Berechnungsgrundlage für die Berechnung der Anwaltsgebühren, die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO), abgelöst.


Geringere Gebühren als die gesetzliche Vergütung können nur in Ausnahmefällen in außergerichtlichen Angelegenheit vereinbart werden, in gerichtlichen Verfahren ist eine Unterschreitung der gesetzlichen Gebührentatbestände nicht statthaft. Ebenso sind Erfolgshonorare generell unzulässig.

Das RVG unterscheidet zwischen Festgebühren und Rahmengebühren. Festgebühren fallen meist für gerichtliche Tätigkeiten im Zivil-, Verwaltungs- und Arbeitsrecht an. Rahmengebühren sieht das Gesetz überwiegend für außergerichtliche Tätigkeiten sowie weitgehend für die Gebiete des Straf- und Sozialrechts vor.

Die Gebührentatbestände sind im Vergütungsverzeichnis als Anlage zum § 2 Abs. 2 RVG aufgelistet und mit den entsprechenden Gebührenvorschriften versehen.


Was kosten zivil-, arbeits-, finanz- und verwaltungsgerichtliche Angelegenheiten?

Hier wird das Anwaltshonorar aus zwei Faktoren berechnet: Dem Gegenstandswert und der auftragsgemäß entfalteten Tätigkeit.

Unter dem Gegenstandswert einer Angelegenheit versteht man den objektiven Geldwert oder das wirtschaftliche Interesse des Auftraggebers. Bei Forderungsangelegenheiten entspricht er dem Betrag, der geltend gemachten oder abzuwehrenden Forderung. Bei nicht-vermögensrechtlichen Angelegenheit (zum Beispiel Ehescheidung, Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung, Kündigungsschutzklage) ist der Gegenstandswert teils den besonderen gesetzlichen Vorschriften, teils der umfangreichen Rechtsprechung zu entnehmen. Im gerichtlichen Verfahren wird er vom Gericht festgesetzt.

Bei der auftragsgemäß entfalteten Tätigkeit wird unterschieden zwischen interner Tätigkeit (Beratungsmandat, zum Beispiel Beratung des Mandanten), außergerichtlicher Tätigkeit (Vertretungsmandat, zum Beispiel Korrespondenz mit dem Gegner) und gerichtlicher Tätigkeit (Prozessmandat).

Im Hinblick auf die unterschiedlichen Gebühren ist es daher wichtig, vor dem Besuch beim Anwalt zu überlegen, ob nur ein Rat gewünscht ist oder der Anwalt die Sache außergerichtlich weiterbetreiben soll oder ob er die Vertretung bei Gericht übernehmen muss.

Unabhängig vom Gegenstandswert der Angelegenheit beträgt die Gebühr für ein erstes Beratungsgespräch maximal 190,00 EUR (eventuell zuzüglich Post- und Telekommunikationsauslagen) sowie Mehrwertsteuer. Selbst wenn es bei der Rechtssache um 100.000 EUR geht, gilt im Fall der Erstberatung diese Gebührenobergrenze.

Gemäß § 49b BRAO (Bundesrechtsanwaltsordnung) sind wir gehalten Sie darauf hinzuweisen, dass wir bei der Abrechnung unserer Tätigkeit den Gegenstandswert der jeweiligen Angelegenheit zu Grunde legen.


Was kosten Straf- und Bußgeldsachen?

In Strafsachen oder Ordnungswidrigkeitenangelegenheiten steht dem Rechtsanwalt abhängig vom Verfahrensstadium ein Gebührenrahmen zur Verfügung, innerhalb dessen die Gebühren ermittelt werden. Es wird unterschieden zwischen dem vorbereitenden Verfahren und dem gerichtlichen Verfahren. Neben einer Grundgebühr können hier jeweils noch zwei weitere Gebühren (Verfahrensgebühr und Terminsgebühr) entstehen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann noch eine Zusatzgebühr gefordert werden.


Wegen weiterer Gebührentatbestände, die einzeln aufzulisten zu umfangreich wären, können Sie sich gerne mit uns in Verbindung setzen. Nutzen Sie hierfür unser Kontaktformular oder rufen Sie uns an. Wir informieren Sie selbstverständlich über die Kosten der Rechtsverfolgung in Ihrer Angelegenheit.


Rechtsschutzversicherung

Erlaubt sei in diesem Zusammenhang der Hinweis auf die Möglichkeit der Rechtsschutzversicherung. Viele (nicht alle) rechtliche Risiken lassen sich – zum Teil sehr günstig - versichern. Das Prozessrisiko braucht dann von Ihnen als Mandantschaft nicht berücksichtigt werden bei der Frage, ob Sie Ihr gutes Recht mit anwaltlicher Hilfe durchsetzen können.

Die Rechtsschutzversicherung übernimmt nämlich grundsätzlich sämtliche Kosten der Rechtsverfolgung und trägt dazu bei, dass auch Bürgerinnen und Bürger mit durchschnittlicher Vermögenssituation sich gegen einen vermeintlich (finanz-) stärkeren Gegner leisten können. Die Entlastung von Verfahrenskosten hilft den Versicherten, ihr Recht durchzusetzen – während Nichtversicherte unter dem Druck der drohenden Kosten oft vorzeitig resignieren und damit auf berechtigte Ansprüche verzichten.


Prozesskostenhilfe

Ist jemand nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten eines Prozesses zu tragen, und bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg, kann ihm das Gericht auf Antrag Prozesskostenhilfe gewähren. Dies bedeutet, dass man von der Zahlung der Gerichtskosten, der Kosten eines eigenen Anwalts und der Vorlage der Auslagenvorschüsse für Zeugen und Sachverständige befreit ist.

Diese übernimmt dann die Landeskasse. Soweit die Einkommensverhältnisse es zulassen, kann das Gericht anordnen, das die Kosten in monatlichen Raten an die Landeskasse zurückzuzahlen sind.

 

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